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Die neue Platform-to-Business-Verordnung – ein Schritt in die richtige Richtung, aber..

Kathrin Pietrek

Im E-Commerce steigt die Zahl der Online-Händler immer weiter an. Um Konsumenten in der Kaufentscheidung zu unterstützen, gibt es Online-Suchmaschinen, Preisvergleichsseiten und -Plattformen, welche unter anderem Produkt-Rankings und -Listen zur Verfügung stellen. Koknret geht es dabei um Plattformen wie idealo.de, Google Shopping, amazon.de oder ebay.de. Es sind auch die Plattformen, die oft darüber entscheiden, in welchem Shop ein Konsument sein Produkt kauft. Nämlich bei dem, mit dem attraktivsten Preis, z.B. dank Dynamic Pricing. Über die Vermittlungsdienste bieten dann gewerbliche Plattformnutzer ihren Verbraucher-Kunden Produkte an.
Bisher gab es seitens der seiteninternen Algorithmen der Plattformbetreiber wenig Transparenz. Der Konsument und auch der anbietende Händler wussten also nicht, wie die Reihenfolge der Listen genau zustande kommt.

Um diese Marktmacht der Plattformbetreiber einzugrenzen, verabschiedete der europäische Gesetzgeber eine neue Platform-to-Business Verordnung, welche in Zukunft für mehr Transparenz und Fairness sorgen soll.

Die Fakten in Kürze

  • Was? Platform-to-Business VO oder kurz P2B-VO
  • Wann? gültig ab 12.07.2020
  • Für wen? Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen
  • Wo? EU-Mitgliedstaaten

Was soll verändert werden?

Wie bereits erwähnt, soll die Transparenz der Rankings auf Preisvergleichsseiten gesteigert werden, was die Offenlegung der Ranking-Parameter beinhaltet. Dadurch soll unter anderem verhindert werden, dass Online-Händler (auch nach Preisoptimierung) plötzlich nicht mehr im Ranking auftauchen. Außerdem soll durch die neue Verordnung aufgezeigt werden, wie die Rankings zustande kommen und ob Online-Händler beispielsweise durch Zahlung von Entgelt den eigenen Rang beeinflussen können. Zahlt ein Online-Shop ein direktes Entgelt an einen Plattformbetreiber, so wird dieses hauptsächlich für eine Verbesserung des Rankings genutzt. Dabei kann es sich auch um ein indirektes Entgelt handeln, das zum Beispiel durch die Nutzung von Zusatzdienstleistungen oder Premiumfunktionen entsteht.

Was bedeutet das?

Müssen Plattformen die neuen Angaben tatsächlich auf Ergebnisebene angeben oder genügt ein allgemeiner Hinweis „Werbung“ auf der Seite (wie z.B. der Online-Marktplatz Google Shopping das macht)?
Aktuell betrifft die P2B-VO lediglich die AGB und beinhaltet noch keine direkten Hinweise auf den Plattformen selbst.
Das bedeutet, dass der Plattformbetreiber die AGB in einfacher und verständlicher Form öffentlich zur Verfügung stellen muss. Darin muss mindestens vermerkt sein, was die Hauptparameter des Rankings sind und welche Gründe es “für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern” (Auszug aus der P2B-VO, §5 (3)) gibt.
Diese Hauptparameter sind Indikatoren, welche zur Messung der Qualität des Online-Shops (z.B. Waren oder Dienstleistungen) verwendet werden. Ein Hauptparameter könnte beispielsweise die Darstellungsmerkmale des Online-Angebots sein.

Fazit

Die neue Verordnung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung wenn es um die Transparenz und Fairness von Online-Plattformen und Suchmaschinen geht. Auch  “Allerdings wäre eine Kennzeichnungspflicht für die einzelnen Einträge, die durch Entgelt finanziert sind (=Werbung), wichtiger”, betont Patagona Geschäftsführer und Repricing-Experte Maximilian Bank. “Das wäre für den Verbraucher und auch für den listenden Händler fairer und somit noch transparenter.”

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