Als Rechtsportal und Patagona-Partner hat sich JanoLaw in diesem Gastbeitrag näher mit den Gesetzen des Online-Handels in der EU beschäftigt. Lesen Sie hier hilfreiche Tipps des Rechtsanwalts Dr. Volker Baldus.
Nein, es gibt immer noch Unterschiede bei den zivilrechtlichen Vorschriften und damit bleibt die Gefahr bestehen, z. B. wegen einer wettbewerbswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) abgemahnt zu werden. Viele Händler unterschätzen auch den finanziellen und zeitlichen Aufwand bei internationalen Gewährleistungsfällen. Die Gewährleistungsrechte und -fristen in den einzelnen Ländern unterscheiden sich zum Teil deutlich.
Wenn die Kaufsache Monate nach der Auslieferung Mängel aufzeigt, eine gütliche Einigung nicht möglich ist und vom ausländischen Kunden die heimatlichen Gewährleistungsrechte vor heimatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden, kann ein deutscher Anwalt dem Online-Händler meist nicht weiterhelfen. Die durch die Einschaltung eines ausländischen Anwalts entstehenden Kosten können beträchtlich sein. Im Regelfall gilt das Heimatrecht des Käufers, wenn sich ein Shop an Verbrauchern im Ausland “ausrichtet“.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil einige Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Handel genannt:
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- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
- die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie “.com“, “.eu“ oder
- Länder-Domainnamens wie “.at“ (für Österreich) oder “fr“ (für Frankreich)
- die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z. B. britisches Pfund)
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Je mehr von diesen Indizien vorliegen, desto eher kann/muss man von einer Ausrichtung ausgehen. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden.
Wenn also mal ein Kunde aus dem Ausland einen Einkauf in einem “nicht ausgerichteten“ Shop tätigt, muss dieser Kunde auch die deutschen Gewährleistungsrechte akzeptieren (vergleichbar mit einem Touristen aus Frankreich, der in Heidelberg ein Souvenir in einem Touristenshop erwirbt). Sie benötigen für diese Kunden also keine gesonderten AGB.
Praxistipp
Wenn Sie nicht ins EU-Ausland liefern möchten, sollten Sie in Ihren Lieferbedingungen Ihr Liefergebiet ausdrücklich auf Deutschland beschränken und auch nur die inländischen Versandkosten angeben.
Wenn Sie aber in einige oder alle EU-Länder liefern möchten, müssen Sie für das jeweilige Land auch die konkreten Lieferkosten angeben. Eine Formulierung wie „Versandkosten auf Anfrage“ wurde in der Vergangenheit bereits häufig abgemahnt.
Wenn ein Online-Bestellformular z. B. durch eine Kontrollfunktion eine Adresse aus dem EU-Ausland nicht akzeptiert (z. B. in Österreich besteht die Postleitzahl nur aus vier Ziffern, das Bestellformular verlangt aber fünf Ziffern) und damit einen Vertragsschluss automatisch verhindert, stellt dies eine abmahnbare (mittelbare) Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes oder der Niederlassung dar.
Abmahnschutz für Ihren Internetshop.
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