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Rechtliche Fallstricke beim Repricing – Gastbeitrag von Ivan Bremer

Gast

Wer heute als Händler im E-Commerce tatsächlich Gewinne erzielen und den Wettbewerb mitbestimmen will, kann sich nicht darauf ausruhen, Waren zu platzieren und nur darauf zu warten, dass diese von Kunden gekauft werden. Heutzutage gibt es die gleichen Waren bei vielen anderen Anbietern. Vor allem die großen Marktplätze wie Amazon oder eBay drücken den Preis. Daher ist eine intelligente Repricing-Strategie notwendig. Doch hierbei darf das Recht nicht außer acht gelassen werden. Denn auch beim Repricing lauern rechtliche Fallstricke. Insbesondere bei der Darstellung von Preisen gilt es viel zu beachten und nur wer die möglichen Fallstricke kennt, kann diese auch wirksam umgehen.

Ivan Bremers

Zulässigkeit von Repricing

Der Verkaufspreis ist ein zentraler Punkt der Verkaufsstrategie. Das kennen nicht nur Tankstellen, die ihre Preise oft mehrfach am Tag nach oben und unten korrigieren um den Profit zu maximieren und sich vor Konkurrenten zu setzen. Es gilt im gleichen Maße im Online-Handel. Repricing ist von sich aus rechtlich zulässig, da es bis auf unten aufgeführte Ausnahmen dem Händler freigestellt ist, zu welchem Preis er seine Ware anbieten, um sich durch clevere Preisanpassungen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Richtige Darstellung von Preisen

Die grundlegende Zusammensetzung und Darstellung der Preise im Online-Handel ist über die Preisangabenverordnung klar geregelt. Demnach haben Händler einen “Gesamtpreis” anzugeben. Daher muss auch bei einem Repricing die Mehrwertsteuer eingerechnet und durch den Hinweis “inkl. MwSt” ausgewiesen sein. Alternativ kann dies durch ein Sternchen am Produkt geschehen. Voraussetzung hierfür ist, dass auf derselben Seite gut sichtbar und hervorgehoben der “Sternchentext” eingefügt wird. Dies gilt auch für Händler, die von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen.

Nicht zulässig ist es daher, alleinige Nettopreise mit einem Verweis abzubilden, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch dazukommt. Hingegen ist es erlaubt, unverbindliche Preisangaben des Herstellers (UVP) ohne den Zusatz „inkl. MwSt“ anzugeben. Erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis ausgibt, sind die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung einzuhalten.

Daneben muss auch dargestellt werden, ob Versandkosten anfallen. Online-Händler müssen ihre Kunden rechtzeitig über alle anfallenden Liefer- oder Versandkosten informieren. Der Gesamthinweis „inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“ hat sich im E-Commerce als gängiges Mittel dazu etabliert.

Richtig werben mit reduzierten Preisen

Händler die im E-Commerce ihren Preis nach einem Repricing besonders für den Kunden hervorheben wollen, müssen hierbei darauf achten, dass die entsprechenden Vorschriften aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) eingehalten sind. Bei Verstößen gegen das Recht droht immer eine Abmahnung durch Mitbewerber.

Sonderangebote

Bei Sonderangeboten muss es sich in der Darstellung um besonders beworbene Waren oder Dienstleistungen handeln. Im Umkehrschluss darf daher nicht das gesamte Sortiment als Sonderangebot angeboten werden. Folgendes müssen Händler bei Sonderangebotspreisen beachten:

Es dürfen keine Waren angeboten werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, dass die Lieferung der Ware nicht möglich sein wird. Besser bekannt als sog. Lockvogelangebote
Händler dürfen durch ihre Angaben nicht den Eindruck erwecken, dass die Waren nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar sind und Kunden sich zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung genötigt sehen. Demnach ist die sog. künstliche Verknappung bei der Darstellung nicht erlaubt.
Bei Sonderangeboten müssen Händler nicht zeitlich begrenzen. Hat der Händler jedoch Bedingungen für die Preisvergünstigungen
geschaffen, wie z. B. einen bestimmten Zeitraum, dann hat er hierauf hinzuweisen.
Preisreduzierungen dürfen nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden.

Reduzierte Preise

Händler, die ihre ehemaligen Preise dem jetztigen Preise als sog. Streichpreise gegenüberstellen wollen, können dies tun. Dies ist ohne weitere Erläuterung zulässig, wenn:

der durchgestrichene Preis tatsächlich der vom Verkäufer über einen längeren Zeitraum ernsthaft in letzter Zeit verlangte Preis ist und der frühere, höhere Preis nicht überhöht angesetzt wurde
der reduzierte Preis nicht länger als vier Wochen beworben wird.

Die gleichen Voraussetzungen gelten bei der Preisanpassung und Anzeige bei sog. Statt-Preisen. Hierbei darf es auch zu keiner Unklarheit kommen, um welchen Preis es sich bei der neuen Darstellung im Zuge des Repricing handelt. Es darf daher kein Vergleich mit einem beliebig anderen Verkäufer angezeigt werden.
Die Werbung mit einer „Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ bzw. „UVP“ ist grundsätzlich zulässig, sofern die genannte unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich aktuell besteht. Die Werbung mit dem UVP muss zudem klar, bestimmt, zutreffend und nicht mehrdeutig formuliert sein.
Unzulässig ist aber die Darstellung der ehemaligen Preise mit einem:

„Ladenpreis 15,00 €“

„Normalpreis 15,00 €“

„Verkaufspreis ansonsten 15,00 €“

„Listenpreis 900,00 €“

In diesen Fällen ist für Verbraucher aus Sicht der Rechtsprechung nicht ausreichend transparent, auf welchen vorherigen Preis sich die Preisgegenüberstellung bezieht.

Preissuchmaschinen

Bei der Darstellung in Preissuchmaschinen muss darauf geachtet werden, dass dort nicht mit einem niedrigerem Preis geworben wird, als er im eigenen Shop dann angeboten wird. Ergibt sich zwischen diesen zwei Ansichten eine Differenz, liegt eine sog. irreführende Werbung vor. Diese verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann daher abgemahnt werden.

Gesetzliche Preisbindung

Ein Repricing bei Waren, für welche eine gesetzliche Preisbindung auch im Online-Handel besteht, ist nicht zulässig. Darunter fallen Produkte wie Bücher, Tabak oder auch Arzneimittel.

Über den Händlerbund

Der Händlerbund ist das Service-Netzwerk für alle Fragen rund um den digitalen und stationären Handel. Mit seinen Mitgliedern und Partnern treibt er die Professionalisierung von mehreren zehntausend Online-Händlern in ganz Europa voran. Dabei setzt der Händlerbund auf Service-Partner, die die gesamte Wertschöpfungskette des E-Commerce umfassen.
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Aus dem Blog:

Tim Scharmann im Interview mit iXtenso über Repricing 


Der Hitmeister e-Commerce-Day 2015 Messeeindrücke

Rückblick: Patagona auf dem e-Commerce Day 2015 


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Rückblick: Patagona auf der Internet World 2015 in München 


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